Statuten der Schweizerischen Agrotechnischen Vereinigung SAV AAS
1. Name und Sitz
Unter der Bezeichnung Schweizerische Agrotechnische Vereinigung SAV AAS besteht im Sinne von Art. 60ff ZGB eine Vereinigung mit Sitz der Geschäftsstelle in 8594 Güttingen, Hörnlistrasse 11, c/o Langenegger Treuhand AG.
2. Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung bezweckt, die Interessen aller mit der Landwirtschaft in Verbindung stehender Institutionen und Firmen der Landmaschinenbranche, des landw. Bauwesens und der landw. Hilfsmittel wahrzunehmen und gegen aussen zu vertreten.
Im Einzelnen:
- Planung und Durchführung gemeinsamer Ausstellungen
- Kollektive Beschickung öffentlicher Vorführungen
- Förderung des landw. Versuchswesens
- Förderung landw. Nachwuchsorganisationen
- Zusammenarbeit mit landw. Verbänden und Organisationen
- Vermittlung von Geschäftsverbindungen
- Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral
3. Mitgliedschaft, Aufnahme
Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei ähnlichen Verbänden oder Interessengruppen ist freigestellt. Über schriftliche Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Grundangabe verweigern. Gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen dreissig Tagen nach Erhalt der Mitteilung das Recht zum Rekurs an die nächste Generalversammlung zu. Über die Namen der Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das jedem Mitglied zugänglich ist. Die Generalversammlung kann natürliche Personen zu
Ehren- und Freimitgliedern ernennen, welche an Versammlungen teilnehmen können, jedoch kein Stimmrecht haben.
Austritt
Der Austritt aus der Vereinigung kann ausschliesslich auf Jahresende erfolgen und ist dem Sekretariat mittels eingeschriebenem Brief bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres bekannt zu geben.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
- Bei Austritt aus der Vereinigung
- Durch Tod
- Durch Ausschluss gemäss Artikel 5 der Statuten
Ein Mitglied, das laut Abschnitt 4 ausscheidet, hat kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
5. Ausschluss
Ausschlüsse erfolgen durch den Vorstand, wenn
- die Mitgliederbeiträge oder andere Guthaben der SAV AAS nicht termingerecht beglichen werden
- den jeweils gültigen Statuten, Reglementen, Richtlinien und Beschlüssen widerhandelt wird
- sich das Mitglied im Konkurs befindet oder strafrechtliche Tatbestände vorliegen
- die Interessen der SAV AAS auf andere Art verletzt werden
Gegen den Ausschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen innert dreissig Tagen nach Erhalt der Mitteilung das Recht zum Rekurs an die nächste Generalversammlung zu.
Der Ausschluss wird endgültig mit dem Ablauf der Rekursfrist oder der Bestätigung der Generalversammlung.
6. Eintrittsgebühr, Rechte und Pflichten
Die Eintrittsgebühr beträgt Fr. 350.00.
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat, ohne Rücksicht auf den Umfang der Geschäftstätigkeit, eine Stimme. Eine Vertretung ist zulässig, wobei jeder Vertreter, jede Vertreterin nur ein Mitglied repräsentieren kann.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben an die der Vereinigung erwachsenden Kosten einen jährlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 120.00 zu leisten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinigungsleitung zu unterziehen.
7. Organisation der Vereinigung
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
8. Die Generalversammlung
Die Mitglieder werden jährlich zu einer ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Diese soll in den ersten sechs Monaten des laufenden Vereinsjahres durchgeführt werden.
Die Generalversammlung behandelt in der Regel folgende Traktanden:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Jahresbericht des Präsidenten und des Ausstellungsleiters
5. Jahresrechnung, Revisorenbericht
6. Budget
7. Änderung oder Ergänzung der Statuten
8. Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder
9. Mutationen
10. Tätigkeitsprogramm
11. Festsetzung des Jahresbeitrages
12. Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Anträge
13. Behandlung weiterer Geschäfte, die der Generalversammlung gemäss Statuten
vorbehalten sind
14. Verschiedenes
Ausserordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden, sofern der Vorstand, zwanzig Prozent der Mitglieder, oder die Kontrollstelle dies verlangen. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Versammlung. Die Einladungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich drei Wochen vor der Versammlung, mit Angaben der Traktanden.
Anträge über nicht traktandierte Geschäfte sind dem Präsidenten mit eingeschriebenem Brief bis
spätestens zehn Tage vor Abhaltung der Generalversammlung einzureichen.
Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
Bei Wahlen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Eine geheime Abstimmung ist
vorzunehmen, sofern die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie erledigt alle Geschäfte, die ihr laut Statuten übertragen sind.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Der Präsident wird von der Versammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Tätigkeit
Der Vorstand versammelt sich mindestens zweimal jährlich zu Vorstandsitzungen. Er bereitet die Unterlagen für die Generalversammlung vor. Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand kann Auszeichnungen verleihen.
Wahlen
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wiederwahl kann einzeln oder in globo erfolgen. Wenn nichts anderes verlangt wird, erfolgen die Wahlen durch Handmehr. Ersatzwahlen während einer laufenden Amtsdauer erfolgen nur für den Rest dieser Amtsdauer.
Entschädigungen
Die Vorstandsmitglieder erhalten pro Sitzung eine Entschädigung. Zusätzliche Unkosten für Reisen und ausgewiesene Aufwendungen können der Vereinigung belastet werden.
Pflichten und Rechte des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Er hat die Interessen aller Mitglieder in gleichem Masse zu vertreten. Er ist für den Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse verantwortlich. Er bearbeitet Reglemente und Weisungen betreffend Ausstellungen und Vorführungen. Er stellt Ausstellungsplätze bereit und holt die nötigen Bewilligungen ein.
Der Vorstand kann für unvorhergesehene Auslagen während eines Geschäftsjahres Zahlungen von
insgesamt Fr. 10’000.00 bewilligen.
Beschlüsse
Die Vorstandskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der einfache Stimmentscheid entscheidet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Fachausschüsse
Der Vorstand kann nötigenfalls Fachausschüsse bilden und solche mit Spezialaufgaben beauftragen.
Die Präsidenten der Fachgruppen informieren den Vorstand laufend über ihre Tätigkeit.
10. Sekretariat und Kasse
Der Vorstand kann gegen eine von ihm zu bestimmende Entschädigung eine(n) Sekretär(in) ernennen. Ein Vorstands- oder Vereinigungsmitglied kann gleichzeitig Sekretariat und Kasse betreuen.
11. Auflösung der Vereinigung
Die Vereinigung kann auf Grund eines Generalversammlungsbeschlusses bei einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten auf das Ende eines Kalenderjahres liquidiert werden.
Das Vereinigungsvermögen wird den Mitgliedern prozentual nach Dauer ihrer Vereingungs-Zugehörigkeit ausbezahlt.
12. Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr der Schweizerischen Agrotechnischen Vereinigung SAV AAS ist identisch mit dem Kalenderjahr. Im Übrigen gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch.
Beschlossen und genehmigt:
An der Generalversammlung vom 12. Juni 1969, revidiert anlässlich den Generalversammlungen vom:
03. Februar 1976
09. Februar 1982
21. Februar 1986
14. Februar 1992
23. Februar 1996
22. Februar 2002
03. März 2006
06. März 2015
01. März 2019
Der Präsident: Der Aktuar:
Matthias Iseli David Rohrer